I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

 

1.     Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Das Angebot, die Angebotsannahme, die Auftragsbestätigung sowie die Durchführung des Auftrags unterliegen den nachfolgenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers oder Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt.

 

2.     Angebote sowie Kostenvoranschläge sind stets freibleibend

 

3.     Ein Kaufvertrag wird dadurch geschlossen, dass der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

 

4.     Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

5.     Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Falle einer Weigerung seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Auftraggeber trotz zweifacher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

 

II. Preise und Zahlung

 

1.     Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Versand- und Verpackungskosten, Zöllen, Steuern und sonstige auf der Ware ruhenden öffentlichen Abgaben sowie ohne Aufstellungs- und Montagekosten.

 

2.     Preisanpassungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich in dieser Zeit die Rohstoffpreise bzw. die Lohnkosten verändert haben. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Warenpreis eventuellen Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Änderungen des Umsatzsteuergesetzes anzupassen.

 

3.     Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

 

4.     Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn a) der Käufer mindestens mit 2 aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Rückstand gerät und der Betrag mit dessen Zahlungen Rückstand ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt und b) der Käufern mit einer Rate 14 Tage in Rückstand gerät, sine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.

 

5.     Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, Einziehungs- und Diskontspesen sind vom Käufer zu zahlen.

 

6.     Die Forderung des Verkäufers werden auch im Falle der Gewährung von Zahlungsfristen und unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung auch aus früheren Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

 

7.     Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

 

8.     Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer Verzugszinsen 2 % p. a. über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung des Verkäufers nachweist.

 

III. Lieferfristen und Verzug

 

1.     Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sie denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindliche gegeben hat. Die Lieferfrist beginnend mit dem Tag der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist zu korrigieren.

 

2.     Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

 

3.     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 

4.     Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – bei unverschuldeten erheblichen Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Aufruhr um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferanten eintreten.

 

5.     Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.

 

6.     Konstruktions- und Formänderungen, Abweichung im Aussehen sowie Änderungen im Lieferumfang bleiben während der Lieferzeit dem Verkäufer vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung dem Käufer zumutbar ist.

 

7.     Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Kraftstoffverbrauch, Betriebskosten, etc. des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen und Nummern gebracht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

 

8.     Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

 

1.     Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder –frist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Der Verkäufer kommt mit dem Zugang der Aufforderung in Verzug. Der Käufer kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine Verzugsentschädigung fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich auf höchstens 10 % des Wertes der vereinbarten Lieferung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein Schadensanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er im Verzug ist, die Lieferung unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1. bis 3., es sei denn, das auch bei rechtzeitiger Lieferung der benannte Schaden eingetroffen wäre.

 

2.     Wird ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist als verbindlich vereinbart, kommt der Verkäufer bereits bei Überschreitung dieses Termines bzw. dieser Frist in Verzug. Das Recht des Käufers bestimmt sich dann nach Ziff. III Punkt 9.

 

3.     Der Käufer ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes etwaige Zahlungsansprüche der Firme TST Seilgeräte Tröstl GmbH auszugleichen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes an den Käufer von dem vorherigen Ausgleich der Zahlungsansprüche abhängig zu machen. Des weiteren dürfen etwaige Forderungen des Käufers, die dieser gegenüber der Fa. TST Tröstl aus Lieferung und Leistung erlangt hat, mit der eigenen Forderung verrechnet werden.

 

IV. Gefahrenübergang und Transport

 

1.     Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

 

2.     Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

 

3.     Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

4.     Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziff. VI. (Gewährleistung) entgegenzunehmen.

 

5.     Teillieferungen sind zulässig.

 

6.     Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zusage der Bereitstellung des Kaufgegenstandes am angegebenen Abnahmeort zu prüfen. Wird die Prüfung innerhalb der Frist nicht wahrgenommen, so gilt dies als Verzicht auf das Prüfungsrecht, der Kaufgegenstand gilt dann nur mit Ablieferung an den Käufer oder seine Beauftragten als abgenommen und ordnungsgemäß geliefert.

 

7.     Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten zu halten. Der Käufer haftet für während der Probefahrt entstandene Schäden, die durch den Käufer oder dessen Beauftragten verursacht worden sind.

 

8.     Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zusage der Bereitstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der Bereitstellung

 

9.     Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

 

10.   Macht der Verkäufer von den Rechten Ziff. IV Nr.8 und Nr.9 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1.     Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt für alle Forderungen bestehen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.

 

2.     Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes / Betriebserlaubnis / Prüfbuch zu.

 

3.     Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet, wenn deren realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen des Verkäufers übersteigt.

 

4.     Liefert der Verkäufer nur Aufbauten, so besteht der Eigentumsvorbehalt am Kaufgegenstand, wenn dieser durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen vom Fahrzeugunterbau gelöst werden kann. Der Käufer erkennt an, dass der Kaufgegenstand nicht wesentlicher Bestandteil des Fahrzeuges ist oder wird.

 

5.     Liefert der Verkäufer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- oder Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör, so gilt:

a) wenn das für die Montage des Aufbaues oder den Einbau des Zubehörs bestimmte Fahrzeuge im Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht:

Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Verkäufer Vorbehalts-, Miteigentum- bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Verkäufer erhält alleiniges Vorbehalts- oder Sicherungseigentum, wenn das Recht eines Dritten endet. Der Käufer hat sicherzustellen, dass der Dritte den Fahrzeugbrief / Betriebserlaubnis dann direkt dem Verkäufer aushändigt. Der Verkäufer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Sicherung-Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.

b) wenn das für die Montage des Aufbaues oder Einbau des Zubehörs bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Käufers steht:

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug, einschließlich Aufbau, zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Verkäufer das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses gelten als vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Käufer zwecks Übernahme unter Zurückbehaltung des Kfz- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.

 

6.     Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder Sicherungseigentums ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaugegenstandes bzw. des dem Eigentumsvorbehaltes oder Sicherungseigentums entsprechend vorst. Ziffern unterliegenden Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum gem. der nachfolgenden Bestimmung dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Ziff. II) befindet. Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand heraus verlangen, wenn:

a) bei einem unter Ziff. II genannten Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder

b) der Käufer seinen Verpflichtungen aus den nachstehenden Nr. 7. und 8. oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Nr. 10. nicht nachkommt.

Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert. Der Verkäufer kann – ohne hierzu verpflichtet zu sein – dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer innerhalb dieser Frist seine Verpflichtungen erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde. Außer im Falle der Nr. 3. trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

 

7.     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer den Liefergegenstand nicht verändern, verpfänden, veräußern, vermieten, noch zur Sicherung übereignen.

 

8.     Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes oder Sicherungsgutes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

9.     Wurde der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst eine Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Diese Leistungen aus der Vollkasko-Versicherung sind – soweit nicht anders vereinbart ist – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes bzw. Sicherungsgutes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet.

 

10.   Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Verkäufer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

 

VI. Gewährleistung

 

1.     Die Gewährleistungsfrist entspricht laut den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelte, so reduziert sich die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand auf ein Jahr. Bei intensiverer Bedienung als in Einschichtarbeit (= 8 Stunden/Tag) wird die Gewährleistungsfrist entsprechend kürzer.

 

2.     Für die Abwicklung eines Garantiemangels gilt folgendes:

a) den Anspruch auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend machen.

b) um einen reibungslosen Ablauf der Mangelbeseitigung zu gewährleisten, erklärt sich der Käufer bereit, dem Verkäufer alle Informationen, die dieser zur genauen Fehleranalyse benötigt, mitzuteilen. Gegebenenfalls führt der Käufer auch Messungen bzw. Prüfungen durch, wenn diese für eine detaillierte Schadensdiagnose notwendig sind. Ebenso ist dem Käufer die Reparatur eines geringfügigen mangels unter Anleitung des Verkäufers zumutbar, wenn dieser mit geringem Zeitaufwand beseitigt werden kann.

c) tritt am Kaufgegenstand ein Sachmangel auf, muss eine Nachbesserung unbedingt nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen erfolgen, insbesondere Arbeits-, Material-, Wege- und Versandkosten. Von der Garantie ausgenommen sind Transport- und Abschleppkosten. Werden durch die Nachbesserung zusätzlich vom Verkäufer vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.

d) ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

e) für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

 

3.     Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn einer der nachfolgenden Gründe aufgetreten ist:

a) ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

b) fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte

c) fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

d) mangelnde Wartung und Pflege

e) ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe

f) Veränderungen am Kaufgegenstand, die vom Verkäufer nicht schriftlich genehmigt worden sind

 

4.     Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:

a) äußere Faktoren bzw. Stöße, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind

b) natürlicher Verschleiß

c) Folgeschäden, die als Folge einer Verzögerung der Schadensbehebung entstanden sind (z.B. Motorschaden nach Kühlwasserverlust)

d) Drahtseile

e) gebrauchte Teile

 

5.     Für Waren, die der Verkäufer nicht selbst hergestellt hat, gelten die jeweils gültigen Garantiebedingungen der Zulieferer. Insbesondere für Trägerfahrzeuge, Winden, Funkanlagen, Ladekräne, Drehköpfe usw.

 

6.     Wurde eine Mängelbehebung durch einen autorisierten Fachhändler von der Fa. TST Tröstl genehmigt, ist sofort, jedoch spätestens nach 4 Wochen ein schriftlicher Garantieantrag einzureichen. Alle ausgetauschten, beschädigten Teile sind mit sachgemäßer Markierung an uns zur Untersuchung zu senden.

 

VII. Haftung

 

1.     Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Die Haftung des Verkäufers besteht nur bei grober Verletzung vertragswesentlichen Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Nicht ersetzt werden Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung – insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Bergungskosten, Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei der Nachbesserung.

 

2.     Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

3.     Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Ziff. III abschließend geregelt.

 

4.     Die Rechte des Käufers aus Sachmangel gem. Ziff. VI bleiben unberührt.

 

5.     Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

1.     Für die Lieferung der Kaufgegenstände ist der Erfüllungsort das Herstellerwerk. Für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.

 

2.     Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand St. Pölten.

 

3.     Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Außerdem gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Verkäufers als Gerichtsstand.

 

4.     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht: BGBl. 1989 II.S 588 f) und der Uncitral-Konvention über international gezogene Wechsel und internationale Eigenwechsel vom 09.12.1988 ist ausgeschlossen.

 

Wenn eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam ist oder werden sollte, so sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass die Unwirksam- oder Nichtigkeit keine Auswirkung auf die übrigen Regelungen und den Bestand des Vertragsverhältnisses hat

 

Stand 20.08.2012